Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
732.1 CH-SO

§ 7 Gesetz über den öffentlichen Verkehr (ÖVG) - Kostenbeteiligung der Einwohnergemeinden an Versuchsbetrieben

Leistungen und Finanzierung - Fahrplanangebot
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (13 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 ÖVG · Kostenbeteiligung der Einwohnergemeinden an Versuchsbetrieben

1. Die beteiligten Einwohnergemeinden haben zusammen mindestens 50 Prozent der ungedeckten Kosten von Versuchsbetrieben nach § 4 Absatz 2 für eine Dauer von in der Regel vier Jahren zu tragen.

← § 6 ÖVG Gesetz über den öffentlichen Verkehr (ÖVG) - Zweck § 8 ÖVG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →