732.1
CH-SO
§ 7 Gesetz über den öffentlichen Verkehr (ÖVG) - Kostenbeteiligung der Einwohnergemeinden an Versuchsbetrieben
Leistungen und Finanzierung - Fahrplanangebot
§ 7 ÖVG · Kostenbeteiligung der Einwohnergemeinden an Versuchsbetrieben
1. Die beteiligten Einwohnergemeinden haben zusammen mindestens 50 Prozent der ungedeckten Kosten von Versuchsbetrieben nach § 4 Absatz 2 für eine Dauer von in der Regel vier Jahren zu tragen.