732.1
CH-SO
§ 3 Gesetz über den öffentlichen Verkehr (ÖVG) - Grundsätze für die finanziellen Beiträge
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 ÖVG · Grundsätze für die finanziellen Beiträge
1. Der Kanton trägt die in diesem Gesetz vorgesehenen Beiträge, soweit diese nicht vom Bund, von beteiligten Kantonen, von spezifisch begünstigten Einwohnergemeinden oder von weiteren Interessierten übernommen werden.
2. Bei den nach § 4 bestellten Verkehrsangeboten kommt das Kennzahlensystem gemäss Artikel 20 der Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs (ARPV) vom 11. November 2009 zur Anwendung.