732.1
CH-SO
§ 2 Gesetz über den öffentlichen Verkehr (ÖVG) - Regelungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 ÖVG · Regelungsbereich
1. Dieses Gesetz ergänzt die Personenbeförderungsgesetzgebung des Bundes für den öffentlichen Personenverkehr im Kanton Solothurn.
2. Es regelt insbesondere das Verhältnis zwischen kantonalen Behörden einerseits und konzessionierten Transportunternehmen sowie Einwohnergemeinden bzw. Schulträgern andererseits bei der Organisation und Finanzierung des öffentlichen Personenverkehrs und der Schülertransporte.
3. Das Gesetz regelt neben den vom Bund subventionierten Leistungen auch den vom Bund nicht abgegoltenen Orts- und Ausflugsverkehr, die Schülertransporte sowie kantonale Investitionsbeiträge an Anlagen für den öffentlichen Verkehr.