732.1
CH-SO
§ 13 Gesetz über den öffentlichen Verkehr (ÖVG) - Rechtsweg
Zuständigkeiten
§ 13 ÖVG · Rechtsweg
1. Gegen Verfügungen von Schulträgern kann innert 10 Tagen beim Departement Beschwerde geführt werden.
2. Gegen erstinstanzliche Verfügungen des Departements und gegen Beschwerdeentscheide des Departements kann innert 10 Tagen beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
3. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG) vom 15. November 1970 und des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO) vom 13. März 1977.