732.1
CH-SO
§ 12 Gesetz über den öffentlichen Verkehr (ÖVG) - Schulträger
Zuständigkeiten
§ 12 ÖVG · Schulträger
1. Der Schulträger entscheidet über den Anspruch eines Schulkindes hinsichtlich Kostenübernahme des Schülertransports im Einzelfall.