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732.1 CH-SO

§ 12 Gesetz über den öffentlichen Verkehr (ÖVG) - Schulträger

Zuständigkeiten
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§ 12 ÖVG · Schulträger

1. Der Schulträger entscheidet über den Anspruch eines Schulkindes hinsichtlich Kostenübernahme des Schülertransports im Einzelfall.

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