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732.1 CH-SO

§ 11 Gesetz über den öffentlichen Verkehr (ÖVG) - Regierungsrat

Zuständigkeiten
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§ 11 ÖVG · Regierungsrat

1. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er schliesst in endgültiger Zuständigkeit die zum Vollzug dieses Gesetzes nötigen Verträge ab, insbesondere mit Transportunternehmen, Bund, Kantonen und dem benachbarten Ausland.

2. Er kann folgende Befugnisse in einer Verordnung an das Departement übertragen

a) die Erteilung von kantonalen Bewilligungen nach Artikel 7 des Bundesgesetzes über die Personenbeförderung (PBG) vom 20. März 2009;

b) die Aufhebung von Haltestellen, die dem Fahrplanangebot nach § 4 dienen;

c) die Berechnung der Abgeltungen für Schülertransporte nach § 8.

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