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732.1 CH-SO

§ 10 Gesetz über den öffentlichen Verkehr (ÖVG) - Kantonsrat

Zuständigkeiten
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§ 10 ÖVG · Kantonsrat

1. Der Kantonsrat beschliesst in Kenntnis des geplanten Verkehrsangebotes die Verpflichtungskredite für die auf die Fahrplanperiode abgestimmten Globalbudgets für den öffentlichen Verkehr.

2. Er beschliesst unter Vorbehalt des Referendums die Verpflichtungskredite für Ausgaben nach Artikel 35 und 36 der Kantonsverfassung.

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