Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
732.1 CH-SO

§ 1 Gesetz über den öffentlichen Verkehr (ÖVG) - Zweck

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (13 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 1 ÖVG · Zweck

1. Dieses Gesetz bezweckt die Stärkung des öffentlichen Personenverkehrs nach wirtschaftlichen Grundsätzen im Rahmen einer integrierten, auf den Fernverkehr und die Raumordnung abgestimmten Verkehrspolitik.

2. Die Umsetzung des Gesetzes

a) stärkt das Gesamtverkehrssystem des Kantons;

b) fördert eine umweltgerechte, wirtschaftliche und allen Bevölkerungskreisen zugängliche Mobilität;

c) leistet einen wesentlichen Beitrag zur Entlastung des Strassennetzes und zur Reduktion der durch den Strassenverkehr verursachten, schädlichen Emissionen;

d) trägt zur Standortattraktivität des Kantons bei.

Gesetz über den öffentlichen Verkehr (ÖVG) - Zweck § 2 ÖVG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →