732.1
CH-SO
§ 1 Gesetz über den öffentlichen Verkehr (ÖVG) - Zweck
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 ÖVG · Zweck
1. Dieses Gesetz bezweckt die Stärkung des öffentlichen Personenverkehrs nach wirtschaftlichen Grundsätzen im Rahmen einer integrierten, auf den Fernverkehr und die Raumordnung abgestimmten Verkehrspolitik.
2. Die Umsetzung des Gesetzes
a) stärkt das Gesamtverkehrssystem des Kantons;
b) fördert eine umweltgerechte, wirtschaftliche und allen Bevölkerungskreisen zugängliche Mobilität;
c) leistet einen wesentlichen Beitrag zur Entlastung des Strassennetzes und zur Reduktion der durch den Strassenverkehr verursachten, schädlichen Emissionen;
d) trägt zur Standortattraktivität des Kantons bei.