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725.21 CH-SO

§ 9 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen - b) Stellungnahme des Kantons

Planung und Bau
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§ 9 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen · b) Stellungnahme des Kantons

1. Der Regierungsrat prüft die Stellungnahme der Einwohnergemeinden und übermittelt sie mit seiner eigenen den Bundesbehörden (Art. 19 NSG).

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