725.21
CH-SO
§ 9 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen - b) Stellungnahme des Kantons
Planung und Bau
§ 9 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen · b) Stellungnahme des Kantons
1. Der Regierungsrat prüft die Stellungnahme der Einwohnergemeinden und übermittelt sie mit seiner eigenen den Bundesbehörden (Art. 19 NSG).