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§ 8 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen - 3. Generelle Projekte a) Stellungnahme der Grundeigentümer und der Einwohnergemeinden

Planung und Bau
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§ 8 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen · 3. Generelle Projekte a) Stellungnahme der Grundeigentümer und der Einwohnergemeinden

1. Das Bau- und Justizdepartement veranlasst die öffentliche Auflage der generellen Projekte (Art. 12 NSG) während 14 Tagen.

2. Die Grundeigentümer, Bürgergemeinden und Flurgenossenschaften können während dieser Frist beim Ammannamt der örtlich zuständigen Einwohnergemeinde Einwendungen gegen das Projekt erheben.

3. Innert weiteren 30 Tagen unterbreiten die Gemeinderäte der zuständigen Einwohnergemeinden dem Bau- und Justizdepartement ihre Stellungnahme zum Projekt. Sie haben dabei auf die wesentlichen Einwendungen der Grundeigentümer, Bürgergemeinden und Flurgenossenschaften hinzuweisen.

4. Die Unterlassung einer Stellungnahme gilt als Zustimmung zum generellen Projekt. Das Einspracherecht gegen das Ausführungsprojekt (§ 11) bleibt vorbehalten.

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