725.21
CH-SO
§ 7 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen - 2. Projektierungszonen Erteilung von Bewilligungen
Planung und Bau
§ 7 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen · 2. Projektierungszonen Erteilung von Bewilligungen
1. In den Projektierungszonen dürfen bauliche Massnahmen, Terrainveränderungen und Aufforstungen nur mit Bewilligung des Bau- und Justizdepartementes ausgeführt werden.
2. Die Befugnisse des Bundes (Art. 16 Abs. 2 und 3 NSG) und die Baubewilligung der örtlichen Baubehörde bleiben vorbehalten.