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§ 6 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen - 1. Baugesuche im Bereich von Nationalstrassen, Zufahrts- und Ersatzstrassen

Planung und Bau
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§ 6 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen · 1. Baugesuche im Bereich von Nationalstrassen, Zufahrts- und Ersatzstrassen

1. Die örtliche Baubehörde ist verpflichtet, alle Baugesuche, die den Bau der Nationalstrassen und der Zufahrts- und Ersatzstrassen (§ 14 Abs. 1) erschweren oder verteuern oder die Festlegung der Baulinien beeinträchtigen könnten, dem Bau- und Justizdepartement zur Vorprüfung einzureichen.

2. Das Bau- und Justizdepartement kann solche Baugesuche sistieren. Die Sistierung zerfällt, wenn nicht binnen sechs Monaten eine Projektierungszone festgelegt (§ 7) oder ein Bebauungsplan für die Zufahrts- oder Ersatzstrasse öffentlich aufgelegt wird (§ 14).

3. In besonderen Fällen kann das Bau- und Justizdepartement auch für Zufahrts- und Ersatzstrassen Projektierungszonen festlegen. Innert 30 Tagen seit der Publikation kann dagegen beim Bau-und Justizdepartement Einsprache erhoben werden. Über Einsprachen, die nicht gütlich erledigt werden können, entscheidet der Regierungsrat.

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