725.21
CH-SO
§ 5 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen - c) Verwaltungszwang
Allgemeine Bestimmungen
§ 5 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen · c) Verwaltungszwang
1. Werden Massnahmen, die nach dem Bundesgesetz oder diesem Gesetz bewilligungspflichtig sind, ohne Bewilligung ausgeführt, so stellt das Bau- und Justizdepartement unter Hinweis auf die Strafandrohung von Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 die Arbeiten ein.
2. Für die Wiedererstellung des rechtsmässigen Zustandes kommt das Gesetz über das Exekutionsverfahren bei öffentlichen Leistungen zur Anwendung. In dringenden Fällen kann das Bau- und Justizdepartement die erforderlichen Vorkehren auf Kosten des Pflichtigen selber durchführen.