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725.21 CH-SO

§ 4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen - b) Auflage, Einsichtnahme

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen · b) Auflage, Einsichtnahme

1. Ist eine öffentliche Auflage vorgeschrieben, so sind die Pläne beim Bau- und Justizdepartement und bei den betroffenen Einwohnergemeinden aufzulegen.

2. An den gleichen Stellen sind auch die rechtskräftigen Pläne zur Einsicht offenzuhalten.

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