725.21
CH-SO
§ 4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen - b) Auflage, Einsichtnahme
Allgemeine Bestimmungen
§ 4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen · b) Auflage, Einsichtnahme
1. Ist eine öffentliche Auflage vorgeschrieben, so sind die Pläne beim Bau- und Justizdepartement und bei den betroffenen Einwohnergemeinden aufzulegen.
2. An den gleichen Stellen sind auch die rechtskräftigen Pläne zur Einsicht offenzuhalten.