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725.21 CH-SO

§ 3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen - 2. Verfahren a) Publikation

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen · 2. Verfahren a) Publikation

1. Das Bau- und Justizdepartement veranlasst die vorgeschriebenen Publikationen im Amtsblatt und in ortsüblicher Weise.

2. Die mit der Publikation verbundenen Rechtswirkungen beginnen mit der Publikation im Amtsblatt.

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