725.21
CH-SO
§ 25 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen - 2. Inkrafttreten
Schlussbestimmungen
§ 25 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen · 2. Inkrafttreten
1. Dieses Gesetz tritt nach der Annahme durch das Volk und der Genehmigung durch den Bundesrat (Art. 61 Abs. 2 NSG), auf einen vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.