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725.21 CH-SO

§ 25 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen - 2. Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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§ 25 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen · 2. Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz tritt nach der Annahme durch das Volk und der Genehmigung durch den Bundesrat (Art. 61 Abs. 2 NSG), auf einen vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.

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