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§ 24 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen - 1. Ergänzendes Recht

Schlussbestimmungen
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§ 24 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen · 1. Ergänzendes Recht

1. Als ergänzendes Recht finden die Gesetze über den Bau und Unterhalt der Strassen[11] und über das Bauwesen[12] sinngemäss Anwendung.

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