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725.21 CH-SO

§ 23 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen - b) für den Unterhalt

Finanzielle Bestimmungen
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§ 23 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen · b) für den Unterhalt

1. Die Kosten für den Unterhalt der Nationalstrassen werden bestritten aus allfälligen Bundesbeiträgen (Art. 57 Abs. 2 NSG), den Verleihungsgebühren nach § 19, den Verkehrseinnahmen und aus allgemeinen Mitteln.

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