725.21
CH-SO
§ 23 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen - b) für den Unterhalt
Finanzielle Bestimmungen
§ 23 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen · b) für den Unterhalt
1. Die Kosten für den Unterhalt der Nationalstrassen werden bestritten aus allfälligen Bundesbeiträgen (Art. 57 Abs. 2 NSG), den Verleihungsgebühren nach § 19, den Verkehrseinnahmen und aus allgemeinen Mitteln.