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§ 22 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen - 2. Deckung der Ausgaben a) für den Bau

Finanzielle Bestimmungen
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§ 22 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen · 2. Deckung der Ausgaben a) für den Bau

1. Die Kosten für den Bau der Nationalstrassen und der Zufahrts- und Ersatzstrassen (§ 14 Abs. 1) werden bestritten aus den Anteilen des Bundes (Art. 56 NSG) und den Verkehrseinnahmen, soweit diese nicht bereits zweckgebunden sind.

2. Reichen diese Einnahmen vorübergehend nicht aus, so kann der Regierungsrat die Aufnahme von Anleihen beschliessen. Diese sind aus den nach Absatz 1 eingehenden Einnahmen zu tilgen.

3. Die Kosten von Zufahrtsstrassen, die nicht Bestandteil einer Nationalstrasse sind, werden grundsätzlich durch den Kanton getragen. Die im engeren Einflussbereich des Anschlusses liegenden Einwohnergemeinden können entsprechend ihrem Interesse an der Zufahrtsstrasse und nach ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit zu Beiträgen von zusammen höchstens 35 % herangezogen werden. Die Beiträge werden durch den Regierungsrat festgesetzt. Die Gemeinden können die Kostenverteilung innert 30 Tagen beim Kantonsrat anfechten.

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