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725.21 CH-SO

§ 21 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen - 1. Kreditbewilligung

Finanzielle Bestimmungen
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§ 21 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen · 1. Kreditbewilligung

1. Der Kantonsrat bewilligt die für den Bau und Unterhalt der Nationalstrassen und der Zufahrts- und Ersatzstrassen (§ 14 Abs. 1) erforderlichen Kredite im Voranschlag.

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