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725.21 CH-SO

§ 20 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen - 3. Reklamen

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§ 20 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen · 3. Reklamen

1. Für Reklamen und Ankündigungen im Bereich von Nationalstrassen gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Beschränkung der Aussen- und Strassenreklame, soweit die Bundesvorschriften nicht strenger sind (Art. 53 NSG).

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