725.21
CH-SO
§ 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen - b) Bau- und Justizdepartement[[1]](#articletitle_text_fn_15681_2_1_c)
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen · b) Bau- und Justizdepartement[[1]](#articletitle_text_fn_15681_2_1_c)
1. Das Bau- und Justizdepartement besorgt unter der Aufsicht des Regierungsrates die Planung, den Bau, den Betrieb und den Unterhalt der Nationalstrassen und der Zufahrts- und Ersatzstrassen (§ 14 Abs. 1) sowie den Verkehr mit anderen Behörden.
2. Das Bau- und Justizdepartement verfügt in den in diesem Gesetz genannten Fällen. Gegen seine Verfügungen kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.