725.21
CH-SO
§ 19 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen - 2. Nebenbetriebe
Unterhalt und Betrieb
§ 19 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen · 2. Nebenbetriebe
1. Anlagen für die Abgabe von Treib- und Schmierstoffen und mit solchen Anlagen verbundene Erfrischungsräume und Kioske dürfen nur auf öffentlichem Gebiet erstellt werden (Art. 7 NSG) und bedürfen einer Verleihung des Regierungsrates.
2. In der Verleihungsurkunde sind die erforderlichen Bedingungen und Auflagen sowie die Verleihungsgebühren festzulegen.