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725.21 CH-SO

§ 19 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen - 2. Nebenbetriebe

Unterhalt und Betrieb
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§ 19 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen · 2. Nebenbetriebe

1. Anlagen für die Abgabe von Treib- und Schmierstoffen und mit solchen Anlagen verbundene Erfrischungsräume und Kioske dürfen nur auf öffentlichem Gebiet erstellt werden (Art. 7 NSG) und bedürfen einer Verleihung des Regierungsrates.

2. In der Verleihungsurkunde sind die erforderlichen Bedingungen und Auflagen sowie die Verleihungsgebühren festzulegen.

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