Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
725.21 CH-SO

§ 18 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen - 1. Eigentum

Unterhalt und Betrieb
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (25 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 18 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen · 1. Eigentum

1. Die Nationalstrassen und die Zufahrtsstrassen (§ 14 Abs. 1) sind unter Vorbehalt der Vorschriften des Bundes öffentliche Sachen im Gemeingebrauch und stehen im Eigentum des Kantons (Art. 8 NSG).

2. Der Regierungsrat regelt das Eigentum an den Ersatzstrassen (§ 14 Abs. 1). Diese sind in der Regel den Eigentümern der aufgehobenen Strassen zuzuweisen. Über die Aufhebung von Kantonsstrassen beschliesst der Regierungsrat.

← § 17 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen 1. Zuständigkeit a) Regierungsrat § 19 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →