725.21
CH-SO
§ 18 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen - 1. Eigentum
Unterhalt und Betrieb
§ 18 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen · 1. Eigentum
1. Die Nationalstrassen und die Zufahrtsstrassen (§ 14 Abs. 1) sind unter Vorbehalt der Vorschriften des Bundes öffentliche Sachen im Gemeingebrauch und stehen im Eigentum des Kantons (Art. 8 NSG).
2. Der Regierungsrat regelt das Eigentum an den Ersatzstrassen (§ 14 Abs. 1). Diese sind in der Regel den Eigentümern der aufgehobenen Strassen zuzuweisen. Über die Aufhebung von Kantonsstrassen beschliesst der Regierungsrat.