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§ 17 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen - 7. Vergebung der Bauarbeiten

Planung und Bau
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§ 17 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen · 7. Vergebung der Bauarbeiten

1. Die Arbeiten werden nach den kantonalen Bestimmungen über das Submissionswesen vergeben, soweit nicht abweichende Bundesvorschriften bestehen (Art. 41 Abs. 2 NSG).

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