725.21
CH-SO
§ 17 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen - 7. Vergebung der Bauarbeiten
Planung und Bau
§ 17 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen · 7. Vergebung der Bauarbeiten
1. Die Arbeiten werden nach den kantonalen Bestimmungen über das Submissionswesen vergeben, soweit nicht abweichende Bundesvorschriften bestehen (Art. 41 Abs. 2 NSG).