725.21
CH-SO
§ 16 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen - b) Landumlegungen
Planung und Bau
§ 16 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen · b) Landumlegungen
1. Für Landumlegungen arbeitet das Bau- und Justizdepartement im Einvernehmen mit dem Volkswirtschaftsdepartement zu Lasten des Strassenbaues Vorprojekte aus (Art. 33 NSG).
2. Der Regierungsrat kann die für den Bau der Nationalstrassen und der Zufahrts- und Ersatzstrassen notwendigen Landumlegungen in der Form der landwirtschaftlichen Güterzusammenlegung, der Waldzusammenlegung oder der Umlegung von Bauland verfügen, wenn die Grundeigentümer binnen einer vom Regierungsrat anberaumten angemessenen Frist nicht die freiwillige Durchführung beschliessen.
3. Der Regierungsrat erlässt die für verfügte Landumlegungen erforderlichen Durchführungsbestimmungen.