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§ 15 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen - 6. Landerwerb a) Erwerbsarten

Planung und Bau
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§ 15 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen · 6. Landerwerb a) Erwerbsarten

1. Das für den Bau der Nationalstrassen und der Zufahrts- und Ersatzstras- sen (§ 14 Abs. 1) erforderliche Land ist, sofern ein freihändiger Erwerb ausser Betracht fällt, im Landumlegungs- oder Enteignungsverfahren zu erwerben (Art. 30-39 NSG).

2. Der Regierungsrat bestimmt die Erwerbsart. Das Bau- und Justizdepartement besorgt den freihändigen Landerwerb.

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