§ 14 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen - 5. Zufahrts- und Ersatzstrassen
§ 14 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen · 5. Zufahrts- und Ersatzstrassen
1. Zufahrtsstrassen sind Strassen, die zur zweckmässigen Aufnahme und Fortleitung des Verkehrs von und zu den Nationalstrassen erstellt oder ausgebaut werden. Ersatzstrassen sind Strassen, die an die Stelle aufzuhebender Verkehrswege treten. Die Bezeichnung solcher Strassen ist Sache des Regierungsrates.
2. Der Kanton kann nach Anhören der betroffenen Einwohnergemeinden die Strassen- und Baulinien der Zufahrts- und Ersatzstrassen selbständig planen. Das Bau-und Justizdepartement besorgt die Erstellung solcher Pläne und lässt sie während 30 Tagen öffentlich auflegen. Einsprachen sind dem Bau-und Justizdepartement einzureichen. Über Einsprachen und über die Genehmigung des Planes entscheidet der Regierungsrat.
3. Im übrigen gelten für die Genehmigung und die Wirkungen der Pläne die §§ 13, 14, 16, 17, 18 und 20 des Gesetzes über das Bauwesen sinngemäss.