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725.21 CH-SO

§ 13 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen - d) Sichtbehindernde Einrichtungen

Planung und Bau
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§ 13 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen · d) Sichtbehindernde Einrichtungen

1. Innerhalb der Baulinien sind Bepflanzungen, Einfriedigungen, Anhäufungen von Material und Einrichtungen, welche durch Sichtbehinderung die Verkehrssicherheit gefährden, verboten; sie sind, soweit sie bereits bestehen, auf Verlangen des Bau- und Justizdepartementes zu beseitigen.

2. Für den hieraus entstehenden Schaden ist angemessener Ersatz zu leisten (Art. 51 NSG).

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