725.21
CH-SO
§ 13 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen - d) Sichtbehindernde Einrichtungen
Planung und Bau
§ 13 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen · d) Sichtbehindernde Einrichtungen
1. Innerhalb der Baulinien sind Bepflanzungen, Einfriedigungen, Anhäufungen von Material und Einrichtungen, welche durch Sichtbehinderung die Verkehrssicherheit gefährden, verboten; sie sind, soweit sie bereits bestehen, auf Verlangen des Bau- und Justizdepartementes zu beseitigen.
2. Für den hieraus entstehenden Schaden ist angemessener Ersatz zu leisten (Art. 51 NSG).