725.21
CH-SO
§ 12 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen - c) Baugesuche innerhalb der Baulinien
Planung und Bau
§ 12 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen · c) Baugesuche innerhalb der Baulinien
1. Innerhalb der Baulinien dürfen bauliche Massnahmen, Terrainveränderungen und Aufforstungen nur mit Bewilligung des Bau- und Justizdepartementes ausgeführt werden.
2. Die Befugnisse des Bundes (Art. 24 Abs. 2 und 3 NSG) und die Baubewilligung der örtlichen Baubehörde bleiben vorbehalten.