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§ 12 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen - c) Baugesuche innerhalb der Baulinien

Planung und Bau
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§ 12 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen · c) Baugesuche innerhalb der Baulinien

1. Innerhalb der Baulinien dürfen bauliche Massnahmen, Terrainveränderungen und Aufforstungen nur mit Bewilligung des Bau- und Justizdepartementes ausgeführt werden.

2. Die Befugnisse des Bundes (Art. 24 Abs. 2 und 3 NSG) und die Baubewilligung der örtlichen Baubehörde bleiben vorbehalten.

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