725.21
CH-SO
§ 11 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen - b) Auflage
Planung und Bau
§ 11 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen · b) Auflage
1. Das Bau- und Justizdepartement veranlasst die öffentliche Auflage der Ausführungsprojekte während 30 Tagen (Art. 26 NSG).
2. Einsprachen gegen das Ausführungsprojekt oder die darin enthaltenen Baulinien sind innert der Auflagefrist beim Bau- und Justizdepartement schriftlich und mit Begründung einzureichen.
3. Der Regierungsrat entscheidet über die Einsprachen und genehmigt die Projekte zuhanden der Bundesbehörden.