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§ 11 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen - b) Auflage

Planung und Bau
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§ 11 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen · b) Auflage

1. Das Bau- und Justizdepartement veranlasst die öffentliche Auflage der Ausführungsprojekte während 30 Tagen (Art. 26 NSG).

2. Einsprachen gegen das Ausführungsprojekt oder die darin enthaltenen Baulinien sind innert der Auflagefrist beim Bau- und Justizdepartement schriftlich und mit Begründung einzureichen.

3. Der Regierungsrat entscheidet über die Einsprachen und genehmigt die Projekte zuhanden der Bundesbehörden.

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