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725.21 CH-SO

§ 10 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen - 4. Ausführungsprojekte a) Ausarbeitung

Planung und Bau
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§ 10 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen · 4. Ausführungsprojekte a) Ausarbeitung

1. Das Bau- und Justizdepartement besorgt die Erstellung der Ausführungsprojekte (Art. 21 NSG) und unterbreitet sie, soweit es angezeigt erscheint, vor der öffentlichen Auflage den Einwohnergemeinden zur Vernehmlassung.

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