725.21
CH-SO
§ 10 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen - 4. Ausführungsprojekte a) Ausarbeitung
Planung und Bau
§ 10 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen · 4. Ausführungsprojekte a) Ausarbeitung
1. Das Bau- und Justizdepartement besorgt die Erstellung der Ausführungsprojekte (Art. 21 NSG) und unterbreitet sie, soweit es angezeigt erscheint, vor der öffentlichen Auflage den Einwohnergemeinden zur Vernehmlassung.