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725.21 CH-SO

§ 1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen - 1. Zuständigkeit a) Regierungsrat

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen · 1. Zuständigkeit a) Regierungsrat

1. Der Regierungsrat ist zuständig

a) für Verfügungen und Entscheide, die nach der Gesetzgebung über die Nationalstrassen zu treffen und keiner anderen Behörde zugewiesen sind;

b) für die Abgabe von Vernehmlassungen grundsätzlicher Bedeutung an die Bundesbehörden;

c) für den Abschluss von Vereinbarungen mit anderen Kantonen über den Bau, Betrieb und Unterhalt von Nationalstrassen;

d) für den Erlass der erforderlichen Vollzugsbestimmungen.

1. Zuständigkeit a) Regierungsrat § 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen →

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