725.21
CH-SO
§ 1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen - 1. Zuständigkeit a) Regierungsrat
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen · 1. Zuständigkeit a) Regierungsrat
1. Der Regierungsrat ist zuständig
a) für Verfügungen und Entscheide, die nach der Gesetzgebung über die Nationalstrassen zu treffen und keiner anderen Behörde zugewiesen sind;
b) für die Abgabe von Vernehmlassungen grundsätzlicher Bedeutung an die Bundesbehörden;
c) für den Abschluss von Vereinbarungen mit anderen Kantonen über den Bau, Betrieb und Unterhalt von Nationalstrassen;
d) für den Erlass der erforderlichen Vollzugsbestimmungen.