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CH-SO
§ 8 Verordnung über den Unterhalt und den Ausbau von Strassen im Berggebiet sowie von einfachen Parkplätzen im Erholungsgebiet aus den zweckgebundenen Mitteln der Motorfahrzeugsteuer - Übergangsbestimmung
§ 8 Verordnung über den Unterhalt und den Ausbau von Strassen im Berggebiet sowie von einfachen Parkplätzen im Erholungsgebiet aus den zweckgebundenen Mitteln der Motorfahrzeugsteuer · Übergangsbestimmung
1. Für bereits begonnene oder vollendete Projekte sowie Unterhaltsarbeiten werden keine Beiträge ausgerichtet.
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Zuständigkeit
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