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§ 7 Verordnung über den Unterhalt und den Ausbau von Strassen im Berggebiet sowie von einfachen Parkplätzen im Erholungsgebiet aus den zweckgebundenen Mitteln der Motorfahrzeugsteuer - Unterhalt von verbesserten Strassen

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§ 7 Verordnung über den Unterhalt und den Ausbau von Strassen im Berggebiet sowie von einfachen Parkplätzen im Erholungsgebiet aus den zweckgebundenen Mitteln der Motorfahrzeugsteuer · Unterhalt von verbesserten Strassen

1. Die Beiträge an die Erstellung von einfachen Parkplätzen (Landerwerb und Planierung) können davon abhängig gemacht werden, dass Nutzniesser dieser Anlagen (Gastwirtschaften usw.) ihrem Vorteil angemessene Beitragsleistungen erbringen.

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