725.126
CH-SO
§ 6 Verordnung über den Unterhalt und den Ausbau von Strassen im Berggebiet sowie von einfachen Parkplätzen im Erholungsgebiet aus den zweckgebundenen Mitteln der Motorfahrzeugsteuer - Beiträge an Gemeinden
§ 6 Verordnung über den Unterhalt und den Ausbau von Strassen im Berggebiet sowie von einfachen Parkplätzen im Erholungsgebiet aus den zweckgebundenen Mitteln der Motorfahrzeugsteuer · Beiträge an Gemeinden
1. Gemeinden werden Beiträge nur ausgerichtet, wenn der Erholungsraum im Berggebiet erschlossen wird. Dabei ist auf die Leistungen des staatlichen Finanzausgleichs und die diesem zugrundeliegenden Faktoren (Steuerkraft und Steuerbelastung) Rücksicht zu nehmen.
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Zuständigkeit
§ 7 Verordnung über den Unterhalt und den Ausbau von Strassen im Berggebiet sowie von einfachen Parkplätzen im Erholungsgebiet aus den zweckgebundenen Mitteln der Motorfahrzeugsteuer →