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§ 4 Verordnung über den Unterhalt und den Ausbau von Strassen im Berggebiet sowie von einfachen Parkplätzen im Erholungsgebiet aus den zweckgebundenen Mitteln der Motorfahrzeugsteuer - Beitragsberechtigte Bauvorhaben und Unterhaltsarbeiten

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§ 4 Verordnung über den Unterhalt und den Ausbau von Strassen im Berggebiet sowie von einfachen Parkplätzen im Erholungsgebiet aus den zweckgebundenen Mitteln der Motorfahrzeugsteuer · Beitragsberechtigte Bauvorhaben und Unterhaltsarbeiten

1. Beiträge werden ausgerichtet an

a) den Ausbau, die Verbesserung und den baulichen und betrieblichen Unterhalt von Bergstrassen, die dem motorisierten Verkehr offen stehen;

b) die Offenhaltung der Zufahrten ganzjährig bewohnter Berghöfe;

c) den Bau einfacher Parkplätze im Berg- und Erholungsgebiet.

2. Der jährlich verfügbare Kredit ist nach Dringlichkeit der Arbeiten zu verteilen.

3. Projekte, welche aus Meliorations- und Forstkrediten des Bundes subventioniert werden, erhalten den Vorzug.

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