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CH-SO
§ 4 Verordnung über den Unterhalt und den Ausbau von Strassen im Berggebiet sowie von einfachen Parkplätzen im Erholungsgebiet aus den zweckgebundenen Mitteln der Motorfahrzeugsteuer - Beitragsberechtigte Bauvorhaben und Unterhaltsarbeiten
§ 4 Verordnung über den Unterhalt und den Ausbau von Strassen im Berggebiet sowie von einfachen Parkplätzen im Erholungsgebiet aus den zweckgebundenen Mitteln der Motorfahrzeugsteuer · Beitragsberechtigte Bauvorhaben und Unterhaltsarbeiten
1. Beiträge werden ausgerichtet an
a) den Ausbau, die Verbesserung und den baulichen und betrieblichen Unterhalt von Bergstrassen, die dem motorisierten Verkehr offen stehen;
b) die Offenhaltung der Zufahrten ganzjährig bewohnter Berghöfe;
c) den Bau einfacher Parkplätze im Berg- und Erholungsgebiet.
2. Der jährlich verfügbare Kredit ist nach Dringlichkeit der Arbeiten zu verteilen.
3. Projekte, welche aus Meliorations- und Forstkrediten des Bundes subventioniert werden, erhalten den Vorzug.
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Zuständigkeit
§ 5 Verordnung über den Unterhalt und den Ausbau von Strassen im Berggebiet sowie von einfachen Parkplätzen im Erholungsgebiet aus den zweckgebundenen Mitteln der Motorfahrzeugsteuer →