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§ 2 Verordnung über den Unterhalt und den Ausbau von Strassen im Berggebiet sowie von einfachen Parkplätzen im Erholungsgebiet aus den zweckgebundenen Mitteln der Motorfahrzeugsteuer - Verfahren

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§ 2 Verordnung über den Unterhalt und den Ausbau von Strassen im Berggebiet sowie von einfachen Parkplätzen im Erholungsgebiet aus den zweckgebundenen Mitteln der Motorfahrzeugsteuer · Verfahren

1. Die Durchführung erfolgt nach den Grundsätzen der Verordnung über die Bodenverbesserungen in der Landwirtschaft (Bodenverbesserungsverordnung BoVO) vom 24. August 2004.

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