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725.126 CH-SO

§ 1 Verordnung über den Unterhalt und den Ausbau von Strassen im Berggebiet sowie von einfachen Parkplätzen im Erholungsgebiet aus den zweckgebundenen Mitteln der Motorfahrzeugsteuer - Zuständigkeit

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§ 1 Verordnung über den Unterhalt und den Ausbau von Strassen im Berggebiet sowie von einfachen Parkplätzen im Erholungsgebiet aus den zweckgebundenen Mitteln der Motorfahrzeugsteuer · Zuständigkeit

1. Mit der Vorbereitung der Geschäfte wird das kantonale Meliorationsamt betraut. Dieses hat dem Landwirtschafts-Departement zuhanden des Regierungsrates Antrag zu stellen, der über die Beitragsleistung entscheidet.

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