725.126
CH-SO
§ 1 Verordnung über den Unterhalt und den Ausbau von Strassen im Berggebiet sowie von einfachen Parkplätzen im Erholungsgebiet aus den zweckgebundenen Mitteln der Motorfahrzeugsteuer - Zuständigkeit
§ 1 Verordnung über den Unterhalt und den Ausbau von Strassen im Berggebiet sowie von einfachen Parkplätzen im Erholungsgebiet aus den zweckgebundenen Mitteln der Motorfahrzeugsteuer · Zuständigkeit
1. Mit der Vorbereitung der Geschäfte wird das kantonale Meliorationsamt betraut. Dieses hat dem Landwirtschafts-Departement zuhanden des Regierungsrates Antrag zu stellen, der über die Beitragsleistung entscheidet.