Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
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Zuständigkeit

8 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Solothurn
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Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

1. Mit der Vorbereitung der Geschäfte wird das kantonale Meliorationsamt betraut. Dieses hat dem Landwirtschafts-Departement zuhanden des Regierungsrates Antrag zu stellen, der über die Beitragsleistung entscheidet.

1. Die Durchführung erfolgt nach den Grundsätzen der Verordnung über die Bodenverbesserungen in der Landwirtschaft (Bodenverbesserungsverordnung BoVO) vom 24. August 2004.

1. Beiträge werden ausgerichtet an

a) den Ausbau, die Verbesserung und den baulichen und betrieblichen Unterhalt von Bergstrassen, die dem motorisierten Verkehr offen stehen;

b) die Offenhaltung der Zufahrten ganzjährig bewohnter Berghöfe;

c) den Bau einfacher Parkplätze im Berg- und Erholungsgebiet.

2. Der jährlich verfügbare Kredit ist nach Dringlichkeit der Arbeiten zu verteilen.

3. Projekte, welche aus Meliorations- und Forstkrediten des Bundes subventioniert werden, erhalten den Vorzug.

1. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach den verfügbaren Mitteln sowie nach den örtlichen und den persönlichen Verhältnissen der Gesuchsteller.

1. Gemeinden werden Beiträge nur ausgerichtet, wenn der Erholungsraum im Berggebiet erschlossen wird. Dabei ist auf die Leistungen des staatlichen Finanzausgleichs und die diesem zugrundeliegenden Faktoren (Steuerkraft und Steuerbelastung) Rücksicht zu nehmen.

1. Die Beiträge an die Erstellung von einfachen Parkplätzen (Landerwerb und Planierung) können davon abhängig gemacht werden, dass Nutzniesser dieser Anlagen (Gastwirtschaften usw.) ihrem Vorteil angemessene Beitragsleistungen erbringen.

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