725.112
CH-SO
§ 9 Verordnung über die Festsetzung der Beiträge der Einwohnergemeinden an den Bau von Kantonsstrassen (Kantonsstrassen-Beitragsverordnung) - b) Anlage ausserhalb Bauzone
§ 9 Kantonsstrassen-Beitragsverordnung · b) Anlage ausserhalb Bauzone
1. Liegt die beitragspflichtige Massnahme ausserhalb der Bauzone, fällt deren primärer Nutzen aber im Innerortsbereich (innerhalb der Bauzone) an (z.B. Torgestaltung), so wird das Interesse der Gemeinde berechnet wie wenn die Anlage innerhalb der Bauzone liegen würde.