725.112
CH-SO
§ 8 Verordnung über die Festsetzung der Beiträge der Einwohnergemeinden an den Bau von Kantonsstrassen (Kantonsstrassen-Beitragsverordnung) - Spezialfälle a) Knoten
§ 8 Kantonsstrassen-Beitragsverordnung · Spezialfälle a) Knoten
1. Liegt ein punktuelles Bauwerk auf zwei Kantonsstrassen verschiedener Kategorie (Kreuzung, Unterführung, Kreisel usw.), so ist für den Kostenanteil der Gemeinde von der tiefer klassierten, mehr im Interesse der Gemeinde liegenden Strasse auszugehen.