725.112
CH-SO
§ 7 Verordnung über die Festsetzung der Beiträge der Einwohnergemeinden an den Bau von Kantonsstrassen (Kantonsstrassen-Beitragsverordnung) - Gewichtung der Faktoren
§ 7 Kantonsstrassen-Beitragsverordnung · Gewichtung der Faktoren
1. Der für den Kostenanteil der Gemeinde massgebende Gesamtfaktor setzt sich zusammen aus den drei gewichteten Faktoren gemäss §§ 4 bis 6.
2. Die Gewichtung beträgt für
a) die Funktion der Strasse 25%
b) das Interesse der Gemeinde 45%
c) die Einwohnerzahl 30%