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725.112 CH-SO

§ 7 Verordnung über die Festsetzung der Beiträge der Einwohnergemeinden an den Bau von Kantonsstrassen (Kantonsstrassen-Beitragsverordnung) - Gewichtung der Faktoren

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§ 7 Kantonsstrassen-Beitragsverordnung · Gewichtung der Faktoren

1. Der für den Kostenanteil der Gemeinde massgebende Gesamtfaktor setzt sich zusammen aus den drei gewichteten Faktoren gemäss §§ 4 bis 6.

2. Die Gewichtung beträgt für

a) die Funktion der Strasse 25%

b) das Interesse der Gemeinde 45%

c) die Einwohnerzahl 30%

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