725.112
CH-SO
§ 6 Verordnung über die Festsetzung der Beiträge der Einwohnergemeinden an den Bau von Kantonsstrassen (Kantonsstrassen-Beitragsverordnung) - c) Einwohnerzahl
§ 6 Kantonsstrassen-Beitragsverordnung · c) Einwohnerzahl
1. Bei der Berücksichtigung der anrechenbaren Einwohnerzahl ist dafür zu sorgen, dass eine übermässig starke Belastung der Städte und grösseren Ortschaften einerseits und zu grosse Unterschiede bei kleineren Gemeinden anderseits vermieden werden.