725.112
CH-SO
§ 3 Verordnung über die Festsetzung der Beiträge der Einwohnergemeinden an den Bau von Kantonsstrassen (Kantonsstrassen-Beitragsverordnung) - Leistungen der Gemeinden
§ 3 Kantonsstrassen-Beitragsverordnung · Leistungen der Gemeinden
1. Der aufgrund der gesetzlichen Faktoren (Funktion der Strasse, Interesse der Gemeinde, Einwohnerzahl) vom Regierungsrat zu erlassende Kostenverteiler für die Berechnung der Gemeindebeiträge ist so zu erstellen, dass die gesetzliche Beitragsspanne von 5-50% voll ausgenützt wird.