725.112
CH-SO
§ 2 Verordnung über die Festsetzung der Beiträge der Einwohnergemeinden an den Bau von Kantonsstrassen (Kantonsstrassen-Beitragsverordnung) - Geltungsbereich
§ 2 Kantonsstrassen-Beitragsverordnung · Geltungsbereich
1. Als Bau gilt der Neubau, die Änderung und Sanierung der Kantonsstrassen, soweit es sich nicht um Unterhalt handelt.
2. Zu den für die Beitragspflicht massgebenden Kosten gehören namentlich auch
a) die Projektierungs- und Bauleitungskosten (inkl. Bauherrenaufwand);
b) die Landerwerbskosten;
c) die Vermessungs- und Vermarkungskosten;
d) die Inkonvenienzen;
e) die Finanzierungskosten;
f) die Kosten für Lärmschutzmassnahmen und Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden.
3. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten sinngemäss auch für den Bau von Radwegen und Fusswegen gemäss § 10 des Gesetzes.