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725.112 CH-SO

§ 16 Verordnung über die Festsetzung der Beiträge der Einwohnergemeinden an den Bau von Kantonsstrassen (Kantonsstrassen-Beitragsverordnung) - Schlussbestimmungen

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§ 16 Kantonsstrassen-Beitragsverordnung · Schlussbestimmungen

1. Diese Verordnung tritt nach der Publikation im Amtsblatt auf den 1. Januar 2003 in Kraft.

2. Sie findet auf alle Kantonsstrassen Anwendung, mit deren Bau nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wird.

3. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.

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