725.112
CH-SO
§ 14 Verordnung über die Festsetzung der Beiträge der Einwohnergemeinden an den Bau von Kantonsstrassen (Kantonsstrassen-Beitragsverordnung) - Reduktion des Beitrags für Kunstbauten
§ 14 Kantonsstrassen-Beitragsverordnung · Reduktion des Beitrags für Kunstbauten
1. Eine Reduktion des Beitrags rechtfertigende, ausserordentlich hohe Kosten liegen vor, wenn
a) die Kosten der Kunstbauten aufgrund äusserer Umstände für sich allein 20% über dem Durchschnitt vergleichbarer Objekte liegen
b) die Gemeinde im Verhältnis zur Länge des Kantonsstrassennetzes auf ihrem Gebiet überdurchschnittlich viele Kunstbauten mitzufinanzieren hat.