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725.112 CH-SO

§ 14 Verordnung über die Festsetzung der Beiträge der Einwohnergemeinden an den Bau von Kantonsstrassen (Kantonsstrassen-Beitragsverordnung) - Reduktion des Beitrags für Kunstbauten

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§ 14 Kantonsstrassen-Beitragsverordnung · Reduktion des Beitrags für Kunstbauten

1. Eine Reduktion des Beitrags rechtfertigende, ausserordentlich hohe Kosten liegen vor, wenn

a) die Kosten der Kunstbauten aufgrund äusserer Umstände für sich allein 20% über dem Durchschnitt vergleichbarer Objekte liegen

b) die Gemeinde im Verhältnis zur Länge des Kantonsstrassennetzes auf ihrem Gebiet überdurchschnittlich viele Kunstbauten mitzufinanzieren hat.

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