725.112
CH-SO
§ 13 Verordnung über die Festsetzung der Beiträge der Einwohnergemeinden an den Bau von Kantonsstrassen (Kantonsstrassen-Beitragsverordnung) - f) Umfahrungsstrassen
§ 13 Kantonsstrassen-Beitragsverordnung · f) Umfahrungsstrassen
1. Beim Neubau von Umfahrungsstrassen zur Entlastung bestehender Kantonsstrassen ist vorgängig zwischen Kanton und Gemeinde eine Vereinbarung über die Kostenverteilung abzuschliessen. Diese hat sich an den Grundsätzen dieser Verordnung zu orientieren und insbesondere den Vorteil zu erfassen, den die Gemeinde aus der Entlastung der bestehenden Strasse zieht.