725.112
CH-SO
§ 11 Verordnung über die Festsetzung der Beiträge der Einwohnergemeinden an den Bau von Kantonsstrassen (Kantonsstrassen-Beitragsverordnung) - d) Auf der Gemeindegrenze
§ 11 Kantonsstrassen-Beitragsverordnung · d) Auf der Gemeindegrenze
1. Liegt ein punktuelles Bauwerk auf der Gemeindegrenze, so werden die jeweiligen Kostenanteile jeder Gemeinde auf die Hälfte der Gesamtkosten angewendet. Vorbehalten bleibt § 23 Absatz 5 des Gesetzes.