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725.112 CH-SO

§ 11 Verordnung über die Festsetzung der Beiträge der Einwohnergemeinden an den Bau von Kantonsstrassen (Kantonsstrassen-Beitragsverordnung) - d) Auf der Gemeindegrenze

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§ 11 Kantonsstrassen-Beitragsverordnung · d) Auf der Gemeindegrenze

1. Liegt ein punktuelles Bauwerk auf der Gemeindegrenze, so werden die jeweiligen Kostenanteile jeder Gemeinde auf die Hälfte der Gesamtkosten angewendet. Vorbehalten bleibt § 23 Absatz 5 des Gesetzes.

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